Gewerblicher Rechtsschutz und Recht des unlauteren Wettbewerbs
Wir bieten unsere kompetente Beratung zu allen Fragen des gewerblichen
Rechtsschutzes, des Markenrechts, des Urheberrechts, sowie des Rechts
des unlauteren Wettbewerbs an.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz beschäftigt sich mit der rechtlichen
Absicherung geistiger Leistungen auf gewerblichem
Gebiet, etwa durch Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster
etc. Auch das Urheberrecht
dient - neben dem Schutz geistiger Schöpfungen auf künstlerischem
und kulturellem Gebiet – zu einem erheblichen Teil dem Schutz
gewerblich verwertbarer Leistungen, etwa Computerprogrammen.
Schutzrechte können für technische Erfindungen, Designschöpfungen,
wissenschaftliches und künstlerisches Schaffen und vieles mehr
erworben werden. Der Schutz entsteht durch den Schaffensprozess, durch
Benutzung oder durch amtliche Registrierung. Weiterhin können
Investitionen in schöpferische Tätigkeiten, z. B. durch Softwarehersteller,
Markenanmelder oder Arbeitgeber, geschützt werden.
Besondere Regelungen finden sich im Markengesetz, im Urheberrechtsgesetz,
im Geschmacksmustergesetz, im Patentgesetz im Gebrauchsmustergesetz
und anderen. Ähnliche Regelungen existieren meist sowohl auf europäischer
als auch auf internationaler Ebene.
Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen zum Markenrecht
und zum Urheberrecht.
Markenrecht
Marken sind Erkennungszeichen aller Art zur Kennzeichnung von Waren
und Dienstleistungen. Sie sollen es den Anbietern ermöglichen,
ihr Produkt- oder Leistungsangebot von dem ihrer Konkurrenz abzuheben.
Nicht nur Wörter oder grafisch gestaltete Bildzeichen, sondern
auch Farbkombinationen, Hörmarken (Jingles) sowie die besonders
gestaltete Form von Waren oder deren Verpackungen kommen als Marke
in Betracht.
Der Inhaber einer Marke kann nach deren Eintragung ihre Verwendung
für identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen untersagen.
Handelt es sich um eine bekannte Marke, gilt dies
auch, wenn deren guter Ruf für gänzlich andere Waren und
Dienstleistungen ausgenutzt wird. Oft werden im Verletzungsfalle auch
Schadenersatzansprüche
geltend gemacht.
Darüber hinaus schützt das Markenrecht auch Werktitel von
Büchern, Filmen, Software und Spielen; geografische Herkunftsangaben
sowie geschäftliche Bezeichnungen.
Urheberrecht
Durch das Urheberrecht werden persönliche geistige Schöpfungen,
so genannte Werke, geschützt. Hierzu zählen musikalische
Kompositionen, wissenschaftliche und literarische Texte,
Computerprogramme, Werke der bildenden Kunst, Filme,
Gebäude u.v.m.
Es wird einerseits zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers
(Namensnennung, Schutz vor Entstellung) und andererseits dem Recht
zur Verwertung des Werks unterschieden.
Verwertungsrechte ermÖglichen die wirtschaftliche Nutzung der
schöpferischen Leistung. Der Rechteinhaber hat die Möglichkeit,
anderen das Recht zu Nutzung einzuräumen. Umfang und Dauer dieser
Rechtseinräumung können unterschiedlich gestaltet sein. Meist
erfolgt die Rechtseinräumung gegen ein Entgelt. Ebenso kann der
Rechteinhaber gegen nicht gestattete Nutzungen vorgehen.
Der urheberrechtliche Schutz unterliegt im öffentlichen Interesse
einer Reihe von Schranken, etwa wenn Schul- und Unterrichtszwecke, die
Rechtspflege, die Wissenschaft oder die Presse- und Meinungsfreiheit
sowie die Vervielfältigung zum eigenen privaten Gebrauch betroffen
sind.
Schließlich ist im Urheberrecht auch der Schutz für Investitionen
in geistige Leistungen ohne eigene schöpferische Beteiligung,
z.B. für Veranstalter, Sendeunternehmen, Filmproduzenten, Datenbankhersteller
etc. angesiedelt.
Recht des unlauteren Wettbewerbs
Das Recht des unlauteren Wettbewerbs will den freien Leistungswettbewerb
sichern und die Marktteilnehmer zu einem fairen Verhalten im Wirtschaftsleben
anhalten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nennt eine
Reihe unlauterer Verhaltensweisen, wie z. B
- die Ausbeutung fremder Leistungen,
- die gezielte Behinderung von Wettbewerbern,
- die irreführende Werbung,
- die Belästigung z.B. durch Werbefaxe und -emails (SPAM),
- Verträge mit Projektmanagern und -entwicklern, Projektsteuerern,
Generalunternehmern und Generalübernehmern, ARGE-Verträge;
- der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften insbesondere
des Verbraucherschutzes, wie z. B. das Heilmittelwerbegesetz, die Preisangabenverordnung
oder die gesetzlichen Widerrufsrechte.
Wettbewerber können bei Verstößen Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche geltend machen. Weiterhin sind Verbraucherschutzverbände,
Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder,
die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern zur Verfolgung
von Unterlassungs- und Gewinnabschöpfungsansprüchen berechtigt.
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